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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Autoverleih Condor Vitti GmbH und Co. KG
Stand: 15. Februar 2008
1. Gebrauchsgewährung
Die Vermieterin überlässt dem Mieter das vertraglich festgelegte Kraftfahrzeug/Anhänger (Fahrzeug) zum vertragsgemäßen Gebrauch während der vereinbarten Zeitspanne nach Maßgabe der nachstehenden Geschäftsbedingungen und der jeweils gültigen Preisliste.
2. Mehrheit von Mietern
Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag gesamtschuldnerisch. Jeder Mieter hat für ein Verschulden des Mitmieters einzustehen.
3. Übergabe
Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Fahrzeug in betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand nebst Zubehör (Verbandskasten, Warndreieck, Bordwerkzeug).
4. Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit während der Geschäftszeiten auf dem Betriebsgelände an die Vermieterin zurückzugeben. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten der Vermieterin auf dem Betriebsgelände abgestellt, gilt es als in dem Zustand und in dem Zeitpunkt zurückgegeben, in dem es von der Vermieterin innerhalb der Geschäftzeiten vorgefunden wird. Die vorzeitige Rückgabe entbindet den Mieter nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere nicht von den Sorgfaltspflichten und der Verpflichtung, die für die ver einbarte Mietzeit geschuldete Miete zu zahlen. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs über das Ende der Mietzeit fort, ist die Vermieterin zur Inbesitznahme des Fahrzeugs auf Kosten des Mieters berechtigt.
5. Miete, Kaution
Die Miete wird nach der im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter gültigen Preis berechnet, die Bestandteil des Mietvertrages ist. Die Miete umfasst den regelmäßigen War durch die Vermieterin (ohne Fahrzeugwäsche und -
6. Versicherungsschutz
Die Vermieterin unterhält für das umseitig beschriebene Fahrzeug in Höhe zumindest der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen gemäß den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen (AKB) eine Haftpflichtversicherung. Eine Fahrzeugversicherung nach Art der Teilkasko (Beschädigungen, Zerstörung u. Verlust durch Brand, Ex plosion, Naturgewalten, Entwendung, unbefugten Gebrauch, Wildunfall usw.) oder nach Art der Vollkasko (zusätzlich durch selbstverschuldete Unfälle, Fahrerflucht des Gegners usw.) und eine Kraftfahrtunfallversicherung (Insassenversicherung) besteht nicht.
7. Berechtigte Fahrer
Zum Führen des Fahrzeugs ist nur der Mieter befugt; bei Firmen/Vereinen darüber hinaus die zum Führen von Fahrzeugen angestellten Mitarbeiter. Der Firmeninhaber oder sonstige Verantwortli haben das Bestehen der erforderlichen gültigen Fahrerlaubnis zu überprüfen und den von ihnen beauftragten Fahrer zur Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten anzu weisen und die Einhaltung zu überwachen. Das Verhalten des berechtigten Fahrers hat der Mieter wie eigenes Verhalten zu vertreten. Im Übrigen ist der Mieter zur Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, insbesondere zu einer Untervermietung nicht berechtigt.
8. Nutzung
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und schonend unter Beachtung der jeweiligen Bedienungs anleitung zu behandeln, es gegen Diebstahl und sonstigen unbefugten Gebrauch unter Verwen dung der technischen Einrichtungen (Lenkradschloss, Wegfahrsperre usw.) zu sichern sowie während der Mietzeit die Verkehrs-
9. Wartung und Reparatur
Wartungen und Reparaturen auch während der Mietzeit werden grundsätzlich von der Vermiete rin auf eigene Kosten veranlasst. Wird während der Mietzeit eine regelmäßige Wartung fällig oder eine Reparatur notwendig, um die Betriebs-
10. Unfall und Schadensfälle
Bei jedem Unfall -
11. Haftung des Mieters
Der Mieter ist während der Besitzzeit als Halter i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes bzw. als Mithalter neben der Vermieterin. Er haftet während seiner Besitzzeit für alle Schäden sowie sonstigen Rechts-
12. Haftungsbegrenzung, Umfang, Ausschlussgründe
Der Mieter kann seine Haftung hinsichtlich des Fahrzeugschadens (d.h. die Reparaturkosten einschließlich eines etwaigen technischen und merkantilen Minderwertes oder die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Widerbeschaffungswertes des Fahrzeug im Zeitpunkt vor Schadenseintritt abzüglich des Restwertes) gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts nach Maßgabe der bei Abschluss des Mietvertrages gültigen Preisliste auf eine bestimmte Geldsumme je Schadensfall begrenzen. In diesem Fall ist der Mieter über den vereinbarten Betrag hinaus von Schadensersatzleistungen an die Vermieterin wegen des Fahrzeugschadens nach den Grundsät zen einer Fahrzeugvollversicherung (ohne Zuschläge) freigestellt. Die Haftung des Mieters im Übrigen bleibt von der Haftungsbegrenzung unberührt. Der vereinbarte Betrag ist in voller Höhe bei Rückgabe des Fahrzeugs und im Falle seiner Zerstörung oder seines Verlustes zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Vermieterin ein Fahr zeugschaden in Höhe des vereinbarten Betrages nicht entstanden ist.
Der Mieter kann sich auf die Begrenzung seiner Haftung nicht berufen, wenn er bei einem Un fall oder in jedem anderen Schadensfall die Polizei oder eine andere zuständige Behörde nicht hinzuzieht, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), sich sonst nach einem Unfall falsch verhält (§ 34 StVO) und/oder es unterlässt, die Vermieterin über sämtliche maßgeblichen Umstände des Unfalls bzw. des Schadensereignisses zu informieren. Die Haftungsbegrenzung entfällt auch, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch grobe Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten eines Fahrzeugführers (z.B. Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB) oder die vertraglich vereinbarten Nut zungsbestimmungen verursacht hat. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht für Schäden am Fahrzeug, die durch Nichtbeachtung der Abmessungen des Fahrzeuges bzw. der Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite, die fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs, seine falsche Betankung oder die Ladung verursacht wurden. Auf seine begrenzte Haftung kann sich der Mieter schließlich nicht berufen, wenn er den vereinbarten Betrag bei Fälligkeit und nach Aufforderung der Vermieterin unter Hinweis auf diese Folge innerhalb einer angemessenen Frist nicht zahlt.
13. Forderungsübergang
Steht der Vermieterin ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Mieter über, soweit dieser der Vermieterin den Fahrzeugschaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Vermieterin geltend gemacht. Im übri gen ist der Mieter berechtigt, den übergegangenen Anspruch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegen den Dritten geltend zu machen.
14. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin und ihre Mitarbeiter haften -
15. Datenschutz
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten von der Vermieterin unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, bearbeitet und an Dritte weitergegeben werden, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages falsche Angaben gemacht hat, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird oder vom Mieter ausgestellte Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder protestiert werden. Näheres erklärt hierzu die gesonderte Datenschutzerklärung.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Be der Vermieterin bzw. der Sitz der Niederlassung in der der Vertrag geschlossen wurde. Ist der Mieter Kaufmann bzw. Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestim mungen hierdurch nicht berührt.