Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Autoverleih Condor Vitti GmbH und Co. KG
Stand: 15. Februar 2008
1. Gebrauchsgewährung
Die Vermieterin überlässt dem Mieter das vertraglich festgelegte Kraftfahrzeug/Anhänger (Fahrzeug) zum vertragsgemäßen Gebrauch während der vereinbarten Zeitspanne nach Maßgabe der nachstehenden Geschäftsbedingungen und der jeweils gültigen Preisliste.
2. Mehrheit von Mietern
Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag gesamtschuldnerisch. Jeder Mieter hat für ein Verschulden des Mitmieters einzustehen.
3. Übergabe
Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Fahrzeug in betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand nebst Zubehör (Verbandskasten, Warndreieck, Bordwerkzeug).
4. Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit während der Geschäftszeiten auf dem Betriebsgelände an die Vermieterin zurückzugeben. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten der Vermieterin auf dem Betriebsgelände abgestellt, gilt es als in dem Zustand und in dem Zeitpunkt zurückgegeben, in dem es von der Vermieterin innerhalb der Geschäftszeiten vorgefunden wird. Die vorzeitige Rückgabe entbindet den Mieter nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere nicht von den Sorgfaltspflichten und der Verpflichtung, die für die vereinbarte Mietzeit geschuldete Miete zu zahlen. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs über das Ende der Mietzeit fort, ist die Vermieterin zur Inbesitznahme des Fahrzeugs auf Kosten des Mieters berechtigt.
5. Miete, Kaution
Die Miete wird nach der im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter gültigen Preis berechnet, die Bestandteil des Mietvertrages ist. Die Miete umfasst die regelmäßige Wartung durch die Vermieterin (ohne Fahrzeugwäsche und -reinigung während der Mietzeit), Verschleißreparaturen sowie eine Fahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Fahrzeug-Steuern. Im Mietpreis nicht enthalten sind die Kraftstoffkosten, die vom Mieter zu tragen sind. Die Miete ist in voller Höhe bei Rückgabe des Fahrzeugs zur Zahlung fällig. Vor Übergabe des Fahrzeugs hat der Mieter der Vermieterin für die Erfüllung seiner Pflichten eine verrechenbare Vorauszahlung oder eine andere geeignete Sicherheit zu leisten.
6. Versicherungsschutz
Die Vermieterin unterhält für das umseitig beschriebene Fahrzeug in Höhe zumindest der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen gemäß den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen (AKB) eine Haftpflichtversicherung. Eine Fahrzeugversicherung nach Art der Teilkasko (Beschädigungen, Zerstörung u. Verlust durch Brand, Explosion, Naturgewalten, Entwendung, unbefugten Gebrauch, Wildunfall usw.) oder nach Art der Vollkasko (zusätzlich durch selbstverschuldete Unfälle, Fahrerflucht des Gegners usw.) und eine Kraftfahrtunfallversicherung (Insassenversicherung) besteht nicht.
7. Berechtigte Fahrer
Zum Führen des Fahrzeugs ist nur der Mieter befugt; bei Firmen/Vereinen darüber hinaus die zum Führen von Fahrzeugen angestellten Mitarbeiter. Der Firmeninhaber oder sonstige Verantwortlichen haben das Bestehen der erforderlichen gültigen Fahrerlaubnis zu überprüfen und den von ihnen beauftragten Fahrer zur Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten anzuweisen und die Einhaltung zu überwachen. Das Verhalten des berechtigten Fahrers hat der Mieter wie eigenes Verhalten zu vertreten. Im Übrigen ist der Mieter zur Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, insbesondere zu einer Untervermietung nicht berechtigt.
8. Nutzung
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und schonend unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung zu behandeln, es gegen Diebstahl und sonstigen unbefugten Gebrauch unter Verwendung der technischen Einrichtungen (Lenkradschloss, Wegfahrsperre usw.) zu sichern sowie während der Mietzeit die Verkehrs- und Betriebssicherheit, den Reifendruck und die Flüssigkeitsstände regelmäßig zu überprüfen und ggf. herzustellen bzw. zu korrigieren. Er ist verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt mit der Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen, den Abmessungen, Gewichten, Stützlasten und zulässigen Zuladungen sowie die bei seinem Betrieb zu beachtenden gesetzlichen und technischen Bestimmungen vertraut zu machen. Im Übrigen darf er von dem Fahrzeug nur nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck, im öffentlichen Straßenverkehr, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, auf übliche Weise, unter Beachtung und Einhaltung der für den Betrieb von Fahrzeugen maßgeblichen Vorschriften (StVG, StVO, StVZO usw.) sowie den technischen Regeln Gebrauch machen. Insbesondere ist er verpflichtet, das Fahrzeug nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass an Rechtsgütern Dritter, an dem Fahrzeug selbst und der Vermieterin kein Schaden entsteht. Ein Schaden in diesem Sinne ist auch die Halterhaftung der Vermieterin nach § 7 StVG. Fahrten ins Ausland sowie die Nutzung zu gewerblicher Personenbeförderung und zu gewerblichem Gütertransport bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Auch im Falle der Einwilligung übernimmt die Vermieterin keine Haftung dafür, dass das Fahrzeug den Anforderungen und den gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen für die Personenbeförderung oder den Transport der Güter entspricht. Die Beachtung der einschlägigen Bestimmungen obliegt allein dem Mieter.
9. Wartung und Reparatur
Wartungen und Reparaturen auch während der Mietzeit werden grundsätzlich von der Vermieterin auf eigene Kosten veranlasst. Wird während der Mietzeit eine regelmäßige Wartung fällig oder eine Reparatur notwendig, um die Betriebs- oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter sie nur nach vorheriger Abstimmung mit der Vermieterin nach deren Weisungen ausführen lassen. Bei Versagen des Kilometerzählers ist die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten und nach ihren Weisungen die Reparatur zu veranlassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung, werden zur Berechnung des Mietpreises für jeden Tag der Besitzzeit 200 gefahrene Kilometer zugrunde gelegt. Der Vermieterin steht der Nachweis offen, dass eine längere, dem Mieter, dass eine kürzere Wegstrecke zurückgelegt wurde.
10. Unfall und Schadensfälle
Bei jedem Unfall - auch ohne Fremdbeteiligung und bei Selbstverschulden - und in jedem an Schadensfall (Diebstahl, Brand, Explosion, Naturgewalten, Wild) ist der Mieter verpflichtet, die Polizei oder eine andere zuständige Behörde beizuziehen, alle zur Beweissicherung und Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, Unfallort, -datum, -zeit und -umstände, die amtl. Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie nach Möglichkeit deren Versicherungsdaten, die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten und der Vermieterin zusammen mit einer detaillierten schriftlichen Unfallschilderung nebst Unfallskizze unverzüglich spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben die für Unfälle und Schadensfälle geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen unberührt.
11. Haftung des Mieters
Der Mieter ist während der Besitzzeit als Halter i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes bzw. als Mithalter neben der Vermieterin. Er haftet während seiner Besitzzeit für alle Schäden sowie sonstigen Rechts- und Vermögensnachteile, die der Vermieterin oder Dritten beim Betrieb des Fahrzeugs, durch seinen Gebrauch oder durch die Verletzung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen entstehen. Die Haftung für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des Fahrzeugs erstreckt sich neben dem Fahrzeugschaden (d.h. die Reparaturkosten einschließlich eines etwaigen technischen und merkantilen Minderwertes oder die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Widerbeschaffungswertes des Fahrzeug im Zeitpunkt vor Schadenseintritt abzüglich des Restwertes) insbesondere zusätzlich auf die Bergungs-, Abschlepp- Räum- und Überführungskosten, sowie auf die Kosten eines Gutachtens, den Mietausfall und die Kosten der Schadensbearbeitung. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust auch von Zubehör trägt der Mieter die Kosten der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung. Die Vermieterin ist berechtigt, die Regulierung des Fahrzeugschadens nach ihrer Wahl auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bzw. bei Schäden bis € 1.000,00 (ohne Umsatzsteuer) aufgrund eines Kostenvoranschlags zu verlangen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der kalkulierte Schaden niedriger ist. Der Mietausfallschaden wird berechnet durch die Multiplikation des Tagesmietpreises für das Fahrzeug mit der Anzahl der Tage, während der das Fahrzeug der Vermieterin Unfall- bzw. schadensbedingt zur Vermietung nicht zur Verfügung stand. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12. Haftungsbegrenzung, Umfang, Ausschlussgründe
Der Mieter kann seine Haftung hinsichtlich des Fahrzeugschadens (d.h. die Reparaturkosten einschließlich eines etwaigen technischen und merkantilen Minderwertes oder die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Widerbeschaffungswertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt vor Schadenseintritt abzüglich des Restwertes) gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts nach Maßgabe der bei Abschluss des Mietvertrages gültigen Preisliste auf eine bestimmte Geldsumme je Schadensfall begrenzen. In diesem Fall ist der Mieter über den vereinbarten Betrag hinaus von Schadensersatzleistungen an die Vermieterin wegen des Fahrzeugschadens nach den Grundsätzen einer Fahrzeugvollversicherung (ohne Zuschläge) freigestellt. Die Haftung des Mieters im Übrigen bleibt von der Haftungsbegrenzung unberührt. Der vereinbarte Betrag ist in voller Höhe bei Rückgabe des Fahrzeugs und im Falle seiner Zerstörung oder seines Verlustes zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Vermieterin ein Fahrzeugschaden in Höhe des vereinbarten Betrages nicht entstanden ist.
Der Mieter kann sich auf die Begrenzung seiner Haftung nicht berufen, wenn er bei einem Unfall oder in jedem anderen Schadensfall die Polizei oder eine andere zuständige Behörde nicht hinzuzieht, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), sich sonst nach einem Unfall falsch verhält (§ 34 StVO) und/oder es unterlässt, die Vermieterin über sämtliche maßgeblichen Umstände des Unfalls bzw. des Schadensereignisses zu informieren. Die Haftungsbegrenzung entfällt auch, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch grobe Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten eines Fahrzeugführers (z.B. Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB) oder die vertraglich vereinbarten Nutzungsbestimmungen verursacht hat. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht für Schäden am Fahrzeug, die durch Nichtbeachtung der Abmessungen des Fahrzeuges bzw. der Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite, die fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs, seine falsche Betankung oder die Ladung verursacht wurden. Auf seine begrenzte Haftung kann sich der Mieter schließlich nicht berufen, wenn er den vereinbarten Betrag bei Fälligkeit und nach Aufforderung der Vermieterin unter Hinweis auf diese Folge innerhalb einer angemessenen Frist nicht zahlt.
13. Forderungsübergang
Steht der Vermieterin ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Mieter über, soweit dieser der Vermieterin den Fahrzeugschaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Vermieterin geltend gemacht. Im Übrigen ist der Mieter berechtigt, den übergegangenen Anspruch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegen den Dritten geltend zu machen.
14. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin und ihre Mitarbeiter haften - außer bei Personenschäden sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - für Schäden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen und aus welchem Rechtsgrund insbesondere auch hinsichtlich Folgeschäden und Ansprüchen Dritter nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Die Vermieterin haftet nicht für Gegenstände die der Mieter im Fahrzeug transportiert oder die sich im Zeitpunkt des Besitzübergangs auf die Vermieterin im Fahrzeug befinden. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet aufgefundene Gegenstände aufzubewahren.
15. Datenschutz
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten von der Vermieterin unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, bearbeitet und an Dritte weitergegeben werden, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages falsche Angaben gemacht hat, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird oder vom Mieter ausgestellte Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder protestiert werden. Näheres erklärt hierzu die gesonderte Datenschutzerklärung.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Betriebes der Vermieterin bzw. der Sitz der Niederlassung in der der Vertrag geschlossen wurde. Ist der Mieter Kaufmann bzw. Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Recklinghausen bzw. des Landgerichts Bochum für die I. Instanz vereinbart.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.